Geschäftsbedingungen für Lieferungen, Leistungen, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen

der KOMINEX Minerals + Processing GmbH & Co. KG, D-06463 Falkenstein/Harz OT Ermsleben

Stand: 30. April 2021

1. Anwendungsbereich

1.1 KOMINEX erbringt sämtliche Lieferungen und Leistungen nur nach den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (Geschäfts-bedingungen). Adressat dieser Geschäftsbedingungen sind Unternehmer i.S. von §§ 14, 310 BGB.

1.2 Allgemeine Einkaufsbedingungen des Bestellers sind nur gültig, wenn KOMINEX diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Ausführung von Bestellungen bedeutet keine Anerkennung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Bestellers. Hat der Besteller die Geschäftsbedingungen von KOMINEX, nachdem sie ihm inhaltlich bekannt gemacht wurden, anerkannt, gelten sie auch für zukünftige Verträge mit ihm, ohne dass im Einzelfall ausdrücklich auf sie Bezug genommen werden muss.

2. Angebot, Vertragsabschluss

2.1 Alle auf Websites, in Prospekten, der Werbung und freibleibenden Angeboten erfolgten Angaben stellen eine Einladung an den Besteller dar, eine verbindliche Bestellung abzugeben. Angebote sind verbindlich, wenn KOMINEX diese schriftlich erteilt und in diesen keine Vorbehalte erklärt. Die Annahme der Bestellung erfolgt durch Auftragsbestätigung, Lieferung oder Ausführung der Leistungen.

2.2 Dem Besteller von KOMINEX überlassene oder vom ihm gezogene Muster, Proben werden, ebenso wie sonstige Angaben zu Merkmalen von Handelswaren oder aufbereiteten Stoffen, im Rahmen vereinbarter Toleranzen oder Normen verbindlich eingehalten, wenn sie zum Inhalt des mit dem Besteller geschlossenen Vertrages werden. Soweit herzustellenden oder zu liefernden Stoffen keine speziellen Spezifikationen zugrunde liegen, erfolgen sie auf der Grundlage durchschnittlicher Richtwerte und Beschaffenheitsmerkmale, von denen im handelsüblichen Umfang Abweichungen möglich sind. Für besondere, hiervon nicht erfasste Einsatzzwecke ist der Besteller verantwortlich. Die Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften in einem anderen Staat wird nur dann geschuldet, wenn entweder KOMINEX dies in der Werbung oder in Angeboten erklärt oder im Einzelfall vertraglich mit dem Besteller vereinbart.

2.3 Rechtsverbindlich zustande gekommene Verträge verpflichten den Besteller, die vereinbarten Lieferungen und hergestellten Stoffe in den festgelegten Mengen in der vereinbarten Zeit bzw. Frist nach den gesetzlichen Bestimmungen am Lieferort abzunehmen und zu vergüten.
2.4 Übernimmt KOMINEX für den Besteller nach vorheriger Analyse überlassener Muster die Aufbereitung von Reststoffen, hat der Besteller sicherzustellen, dass die beigestellten Stoffe die Merkmale der Muster aufweisen und deren Zusammensetzung ausdrücklich, spätestens bei deren Anlieferung zu bestätigen. Anderenfalls kann KOMINEX deren Annahme zur Aufbereitung zurückweisen.

3. Preise, Zahlung, Aufrechnung

3.1 Maßgeblich ist jeweils der vereinbarte Preis, berechnet nach Lieferort. Der geschuldete Preis ist nach vertragsgemäßer Lieferung der Stoffe bzw. nach Abnahme bei aufbereiteter Stoffe, sofort zur Zahlung fällig. KOMINEX ist nicht verpflichtet, diesen Preis auch für zukünftige, noch nicht erteilte Bestellungen, aufrecht zu erhalten, sofern nicht mit dem Besteller anderes vereinbart ist. Mangels anderer Vereinbarung sind die in der bei Vertragsabschluss maßgeblichen aktuellen Preisliste der KOMINEX ausgewiesenen Preise zu bezahlen. Die Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer. Verpackungs-, Transport- und Transportversicherungskosten. Diese sowie alle weiteren Nebenkosten, auch sofern KOMINEX in Einzelfällen den Transport übernimmt, sind vom Besteller gesondert zu vergüten.

3.2 Für Lieferungen, die innerhalb eines Zeitraums von mehr als vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgen sollen, hat KOMINEX das Recht, den Preis entsprechend zwischenzeitlich erfolgter Kostensteigerungen anzupassen. Besondere Absprachen bei Rahmenvereinbarungen sind möglich. Wenn KOMINEX mit Bestellern eine Preisfestlegung, abhängig von bestimmten Preisfaktoren und Indizes, wie Rohstoffpreise, vereinbart, können Veränderungen dieser, abhängig z.B. von vereinbarten Liefertagspreisen zu entsprechenden Preisanpassungen führen.

3.3 KOMINEX vereinbart mit dem Besteller Vorkasse, wenn zu ihm bisher noch keine Geschäftsbeziehung bestand, Lieferungen ins Ausland erfolgen sollen, der Besteller seinen Geschäftssitz im Ausland hat oder im Einzelfall Gründe vorliegen, welche zu Zweifeln an fristgerechter Zahlung nach Lieferung Anlass geben. Der geschuldete Preis ist in anderen Fällen nach vertragsgemäßer Lieferung sofort zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu erfolgen.

3.4 Bei Zahlungsverzug ist KOMINEX berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung von höheren Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund und die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

3.5 Tritt im Zeitpunkt der Lieferung eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein, ist KOMINEX berechtigt, die weitere Vertragsausführung zu verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet. Gerät der Besteller mit Zahlungen in Verzug, werden sämtliche Forderungen gegen ihn, gleich ob sie schon in Rechnung gestellt worden sind oder nicht, sofort fällig.

3.6 Der Besteller ist nicht berechtigt, mit anderen als unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.

4. Fristen und Termine

4.1 Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich zwischen KOMINEX und dem Besteller vereinbart sind. Bei Nichteinhaltung hat der Besteller KOMINEX eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geschuldeten vertraglichen Leistung einzuräumen. Die Nachfrist muss schriftlich erklärt werden.

4.2 Die Lieferung durch KOMINEX ist termingerecht erfolgt, wenn die Ware an dem Geschäftssitz oder Lager zur Übernahme bereitgestellt ist. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Bestellers oder Verzögerungen in der Anlieferung von für den Besteller aufzubereitenden Stoffen führen zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Termine und Fristen.

4.3 Vereinbarte Lieferfristen und Termine verlängern sich mindestens um die Dauer der Behinderung in Fällen höherer Gewalt sowie sonstigen, von KOMINEX nicht zu vertretenden Umständen, wozu auch andere unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von KOMINEX liegen und z.B. durch die Folgen einer Pandemie ausgelöst sein können, zählen. KOMINEX ist in solchen Fällen von der Haftung wegen Nichteinhaltung vereinbarter Fristen und Termine befreit. Dauert die Behinderung länger als ununterbrochen sechs Wochen an, hat jede Vertragspartei das Recht, vom Vertrag mit schriftlicher Erklärung zurückzutreten, ohne dass der anderen Vertragspartei entstandene oder noch hierdurch entstehende Aufwendungen und Schäden zu ersetzen sind. Die Geltendmachung entstehender Aufwendungen und Schäden bei Verschulden der anderen Vertragspartei bleibt vorbehalten.

4.4 KOMINEX ist in Einzelfällen zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern diese dem Besteller zumutbar sind. Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen von KOMINEX sind zulässig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4.5 Im Verzugsfall haftet KOMINEX nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit ein Lieferverzug auf einer von KOMINEX zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Die Haftung ist auf den vernünftigerweise vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn eine wesentliche Vertragspflicht nur leicht fahrlässig verletzt wird.

4.6 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder kommt er trotz Abmahnung seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist KOMINEX berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben KOMINEX erhalten.

5. Lieferung, Versand, Gefahrübergang

5.1 Die Lieferung von für den Besteller aufzubereitenden Stoffen oder von anderen Stoffen und Handelswaren erfolgt grundsätzlich am Geschäftssitz von KOMINEX.

5.2 Übernimmt KOMINEX auch den Versand, erfolgt dieser nach Wahl von KOMINEX „ab Werk“ oder „ab Lager“ auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Dies gilt auch für frachtfreie Lieferungen, wenn solche vereinbart sind. Unabhängig davon geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung von Merkmalen herzustellender/ zu liefernder Stoffe auf den Besteller über, wenn dieser in Annahmeverzug gerät.

6. Eigentumsvorbehalt, Rücktritt

6.1 KOMINEX behält sich das Eigentum an Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentum von KOMINEX stehende Lieferung (Vorbehaltsware) im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt KOMINEX schon jetzt alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen bis zur Höhe des vereinbarten Lieferpreises ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Lieferungen, die KOMINEX nicht gehören, weiterveräußert, gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen ihm und KOMINEX vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten.

6.2 Eine Verarbeitung oder Umbildung gelieferter Vorbehaltsware erfolgt für KOMINEX als Hersteller i.S. von § 950 BGB. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei der Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht KOMINEX das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Lieferpreises der Vorbehaltsware zum Lieferpreis der anderen verwendeten Ware zu.

6.3 Vor Eigentumsübergang ist eine Verpfändung, Sicherungs-übereignung ohne ausdrückliche Einwilligung von KOMINEX nicht zulässig. Der Besteller ist verpflichtet, KOMINEX unverzüglich anzuzeigen, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware Anspruch erheben.

6.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KOMINEX berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen, bei Zahlungsverzug wenn KOMINEX vom Vertrag zurückgetreten ist. Nach Rücknahme ist KOMINEX zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

6.5 Für den Fall, dass das Eigentum der KOMINEX an der mit Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch Verbindung erlischt, geht das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache anteilsmäßig nach dem Rechnungswert der Vorbehaltsware auf KOMINEX über und wird vom Besteller unentgeltlich verwahrt.

6.6 KOMINEX verpflichtet sich, die Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
7. Mängelrechte, Mängelhaftung, sonstige Haftung
7.1 Der Besteller hat, wenn ein Handelskauf vorliegt, nach § 377 HGB die Lieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und hierbei festgestellte Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen KOMINEX unverzüglich mit den Beanstandungsgründen schriftlich mitzuteilen. Gewichtsbeanstandungen müssen innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung schriftlich gerügt werden. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Der Besteller hat KOMINEX die Möglichkeit der Feststellung des Mangels einzuräumen, z.B. mangelhafte Ware in prüfbarer und aussagefähiger Menge oder bei Empfang der Ware gezogene Rückstellproben vorzulegen.

7.2 Die Gefahr geht am Lieferort bzw. mit Abnahme, wenn eine solche gesetzlich vorgesehen ist, auf den Besteller über. Mängelrechte des Bestellers erlöschen, wenn dieser vorgeschriebene Lagerbedingungen für die Lieferung nicht einhält und dies die Mangelhaftigkeit verursacht.

7.3 Die Ansprüche des Bestellers für ordnungsgemäß angezeigte Mängel richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Besteller hat KOMINEX die Möglichkeit der Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung mangelfreier Ware innerhalb einer angemessenen Nachfrist einzuräumen. Die Nachfristsetzung durch den Besteller hat schriftlich zu erfolgen. Scheitert die Nacherfüllung, hat der Besteller das Recht, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Dies gilt auch, wenn die Lieferung bereits verarbeitet ist und der Besteller sie trotz der Mängel zu den vertraglichen Zwecken verwenden kann. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mängeln oder ein Anspruch auf Aufwendungsersatz richten sich nach Ziff. 7.5.

7.4 Ein Recht zur Selbstvornahme steht dem Besteller nur, wenn KOMINEX im Falle mangelhafter Aufbereitung von KOMINEX zur Verfügung gestellten Reststoffen mit der Nacherfüllung in Verzug kommt.

7.5 KOMINEX haftet bei Mängelansprüchen sowie in anderen Fällen von Pflichtverletzungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, neben den in Ziff. 4.5. aufgeführten Ansprüchen, auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von KOMINEX beruhen. Für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von KOMINEX auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. In den übrigen Fällen ist die Haftung ausgeschlossen, es sei denn, garantierte Merkmale werden nicht eingehalten, Mängel arglistig verschwiegen. Die

gesetzliche Haftung für Personenschäden sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

7.6 Für Mängelrechte des Bestellers gilt eine Verjährungsfrist von zwölf Monaten. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie in Fällen der Haftung wegen Vorsatzes oder grob fahrlässigen Verhaltens oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Ist die Lieferung entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden und hat sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht sowie bei Ansprüchen wegen Personenschäden, gilt ebenfalls die gesetzliche Verjährungsfrist.

7.7 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers nach §§ 478, 479 BGB wegen Mängeln bei einem Verbrauchsgüterkauf sowie die für Rückgriffsansprüche gesetzlich bestimmte Verjährungsfrist in 445b BGB bleiben unberührt.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

8.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung ist der Geschäftssitz von KOMINEX.

8.2 Gerichtsstand ist das am Geschäftssitz von KOMINEX zuständige Gericht oder nach Wahl von KOMINEX der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers, sofern dieser Kaufmann i.S. des HGB, juristische Person des öff. Rechts oder öff.-rechtliches Sondervermögen ist.

8.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht; CISG) vom 11. April 1980.