Geschäftsbedingungen für Lieferungen, Leistungen, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen

der IMEXCO Minerals GmbH, D- 76877 Offenbach

Stand: 30. April 2021

1. Anwendungsbereich

1.1 IMEXCO erbringt sämtliche Lieferungen und Leistungen nur nach den nachstehenden Verkaufs, Liefer- und Zahlungsbedingungen (Geschäftsbedingungen). Allgemeine Einkaufs-bedingungen des Bestellers sind nur gültig, wenn IMEXCO diesen ausdrücklich zugestimmt hat. Die Ausführung von Bestellungen bedeutet keine Anerkennung der Allgemeinen Einkaufs-bedingungen des Bestellers. Hat der Besteller die Geschäftsbedingungen, nachdem sie ihm inhaltlich bekannt gemacht wurden, anerkannt, gelten sie auch für zukünftige Verträge mit ihm, ohne dass im Einzelfall ausdrücklich auf sie Bezug genommen werden muss.

1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kunden, die Unternehmer i.S. von §§ 14, 310 BGB sind.

2. Angebot, Vertragsabschluss

2.1 Alle auf Websites, in Prospekten, der Werbung und freibleibenden Angeboten erfolgten Angaben stellen eine Einladung an den Besteller dar, eine verbindliche Bestellung abzugeben. Angebote sind verbindlich, wenn IMEXCO diese schriftlich erteilt und in diesen keine Vorbehalte erklärt. Die Annahme der Bestellung erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung. Dem Besteller von IMEXCO überlassene oder vom ihm gezogene Muster, Proben sind, ebenso wie sonstige Angaben zu Merkmalen von Handelswaren oder aufbereiteten Stoffen, im Rahmen vereinbarter Toleranzen oder Normen bei Lieferung oder Ausführung der Leistungen. verbindlich einzuhalten, wenn sie zum Inhalt des mit dem Besteller geschlossenen Vertrages werden.

2.2 Soweit Lieferungen keine speziellen Spezifikationen zugrunde liegen, erfolgen diese auf der Grundlage durchschnittlicher Richtwerte und Beschaffenheits-merkmale, von denen im handelsüblichen Umfang Abweichungen möglich sind. Für besondere, hiervon nicht erfasste Einsatzzwecke ist der Besteller verantwortlich. Die Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften in einem anderen Staat wird nur dann geschuldet, wenn entweder IMEXCO dies in der Werbung oder in Angeboten erklärt oder vertraglich mit dem Besteller vereinbart.

2.3 Ist ein Vertrag zustande gekommen, ist der Besteller verpflichtet, die vereinbarten Lieferungen und Leistungen in den festgelegten Mengen in der vereinbarten Zeit bzw. Frist nach den gesetzlichen Bestimmungen abzunehmen und zu vergüten.

3. Preise, Zahlung, Aufrechnung

3.1 Maßgeblich ist jeweils der vereinbarte Preis. IMEXCO ist nicht verpflichtet, diesen Preis auch für zukünftige, noch nicht erteilte Bestellungen, aufrecht zu erhalten, sofern nicht mit dem Besteller anderes vereinbart ist. Mangels anderer Vereinbarung sind die in der bei Vertragsabschluss maßgeblichen aktuellen Preisliste ausgewiesenen Preise zu bezahlen. Die Preise verstehen sich grundsätzlich „ab Lager“ Geschäftssitz IMEXCO ausschließlich Mehrwert-steuer. Verpackungs-, Transport- und Transportversicherungskosten sowie alle weiteren Nebenkosten sind vom Besteller gesondert zu vergüten.

3.2 Für Lieferungen oder Leistungen, die innerhalb eines Zeitraums von mehr als vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen, hat IMEXCO das Recht, den Preis entsprechend zwischenzeitlich erfolgter Kostensteigerungen zu erhöhen. Besondere Absprachen bei Rahmenvereinbarungen sind möglich. Hat IMEXCO mit Bestellern eine Preisfestlegung abhängig von bestimmten Preisfaktoren und Indizes, wie Rohstoffpreise, abhängig z.B. von Liefertagspreisen vereinbart, führen Veränderungen dieser zu entsprechenden Preisanpassungen.

3.3 IMEXCO vereinbart mit dem Besteller Vorkasse, wenn mit diesem bisher noch keine Geschäftsbeziehung bestand, Lieferungen ins Ausland erfolgen sollen, der Besteller seinen Geschäftssitz im Ausland hat oder sonstige Gründe vorliegen, bei denen IMEXCO Sicherheiten benötigt. Der geschuldete Preis ist in anderen Fällen nach vertragsgemäßer Lieferung sofort zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu erfolgen.

3.4 Bei Zahlungsverzug ist IMEXCO berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung von höheren Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund und die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

3.5 Tritt im Zeitpunkt der Lieferung eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein, ist IMEXCO berechtigt, die weitere Vertragsausführung zu verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet. Gerät der Besteller mit Zahlungen in Verzug, werden sämtliche Forderungen gegen ihn, gleich ob sie schon in Rechnung gestellt worden sind oder nicht, sofort fällig.

3.6 Der Besteller ist nicht berechtigt, mit anderen als unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.

4. Fristen und Termine

4.1 Lieferfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich zwischen IMEXCO und dem Besteller vereinbart sind. Bei Nichteinhaltung hat der Besteller IMEXCO eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geschuldeten vertraglichen Leistung einzuräumen. Die Nachfrist bedarf der Schriftform.

4.2 Die Lieferung durch IMEXCO ist termingerecht erfolgt, wenn die Ware an dem Geschäftssitz oder Lager von IMEXCO der Transportperson übergeben wird.

4.3 Vereinbarte Lieferfristen und Termine verlängern sich mindestens um die Dauer der Behinderung in Fällen höherer Gewalt sowie sonstigen, von IMEXCO nicht zu vertretenden Umständen, wozu auch andere unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von IMEXCO liegen und z.B. durch die Folgen einer Pandemie ausgelöst sein können, zählen. IMEXCO ist in solchen Fällen von der Haftung wegen Nichteinhaltung vereinbarter Fristen und Termine befreit. Dauert die Behinderung länger als ununterbrochen sechs Wochen an, hat jede Vertragspartei das Recht, vom Vertrag mit schriftlicher Erklärung zurückzutreten, ohne dass der anderen Vertragspartei entstandene oder noch hierdurch entstehende Aufwendungen und Schäden zu ersetzen sind. Die Geltendmachung entstehender Aufwendungen und Schäden bei Verschulden der anderen Vertragspartei bleibt vorbehalten.

4.4 Kommen wir nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Bestellers nach, führt dies zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Termine und Fristen, Preisänderungen werden abgestimmt.

4.5 IMEXCO ist zu dem Besteller zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen sind zulässig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4.6 Im Verzugsfall haftet IMEXCO nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit ein Lieferverzug auf einer von IMEXCO zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Die Haftung ist auf den vernünftigerweise vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn eine wesentliche Vertragspflicht nur leicht fahrlässig verletzt wird.

4.7 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist IMEXCO berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben IMEXCO erhalten.

5. Lieferung, Versand, Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt nach Wahl von IMEXCO „ab Werk“ oder „ab Lager“ auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch für Lieferungen, die schriftlich als „frachtfrei“ bezogen auf einen bestimmten Lieferort vereinbart sind oder bei denen IMEXCO den Versand übernimmt. Unabhängig davon geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung auf den Besteller über, wenn dieser in Annahmeverzug gerät.

6. Eigentumsvorbehalt, Rücktritt

6.1 IMEXCO behält sich an allen Lieferungen das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vor.

6.2 Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentum von IMEXCO stehende Lieferung (Vorbehaltsware) im ordnungs-gemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt IMEXCO schon jetzt alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen bis zur Höhe des vereinbarten Preises der Ware ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Lieferungen, die IMEXCO nicht gehören, weiterveräußert, gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen ihm und IMEXCO vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten.

6.3 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für IMEXCO als Hersteller i.S. von § 950 BGB. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei der Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht IMEXCO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Lieferpreises der Vorbehaltsware zum Lieferpreis der anderen verwendeten Ware zu.

6.4 Vor Eigentumsübergang ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung von IMEXCO nicht zulässig. Der Besteller ist verpflichtet, IMEXCO unverzüglich anzuzeigen, wenn Dritte auf eine Lieferung Anspruch erheben.

6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist IMEXCO berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen, bei Zahlungsverzug wenn IMEXCO vom Vertrag zurückgetreten ist. Nach Rücknahme ist IMEXCO zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

6.6 Für den Fall, dass das Eigentum der IMEXCO an der mit Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch Verbindung erlischt, geht das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache anteilsmäßig nach dem Rechnungswert der Vorbehaltsware auf IMEXCO über und wird vom Besteller unentgeltlich verwahrt.

6.7 IMEXCO verpflichtet sich, die Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

7. Mängelrechte, Mängelhaftung

7.1 Der Besteller hat die Lieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und hierbei festgestellte Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen IMEXCO unverzüglich mit den Beanstandungsgründen schriftlich mitzuteilen. Gewichtsbeanstandungen müssen innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung schriftlich gerügt werden. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Der Besteller hat IMEXCO die Möglichkeit der Feststellung des Mangels einzuräumen, z.B. mangelhafte Ware in prüfbarer und aussagefähiger Menge oder bei Empfang der Ware gezogene Rückstellproben vorzulegen.

7.2 Mängelrechte des Bestellers erlöschen, wenn dieser vorgeschriebene Lagerbedingungen für die Lieferung nicht einhält und dies die Mangelhaftigkeit verursacht.

7.3 Die Ansprüche des Bestellers für ordnungsgemäß angezeigte Mängel richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Besteller hat IMEXCO nach diesen die Möglichkeit der Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung mangelfreier Ware innerhalb einer angemessenen Nachfrist einzuräumen. Die Nachfristsetzung durch den Besteller hat schriftlich zu erfolgen. Scheitert die Nacherfüllung, hat der Besteller das Recht, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Dies gilt auch, wenn die Lieferung bereits verarbeitet ist und der Besteller sie trotz der Mängel zu den vertraglichen Zwecken verwenden kann. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mängeln oder ein Anspruch auf Aufwendungsersatz richten sich nach Ziff. 7.4.

7.4 IMEXCO haftet bei Mängelansprüchen des Bestellers, auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn diese auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von IMEXCO beruhen oder wenn Mängel arglistig verschwiegen worden oder Garantiezusagen nicht eingehalten worden sind. Für leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die gesetzliche Haftung für Personenschäden sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstige zwingende gesetzliche Haftungsregeln bleiben unberührt.

7.5 Für Mängelrechte des Bestellers gilt eine Verjährungsfrist von zwölf Monaten ab Lieferung. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, der Nichteinhaltung garantierter Merkmale sowie in Fällen der Haftung wegen Vorsatzes oder grob fahrlässigen Verhaltens gilt die jeweils vorgesehene gesetzliche Verjährungsfrist. Ist die Lieferung entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden und hat sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht sowie bei Ansprüchen wegen Personenschäden, gilt ebenfalls die gesetzliche Verjährungsfrist.

7.6 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers nach §§ 478, 479 BGB wegen Mängeln bei einem Verbrauchsgüterkauf sowie die für Rückgriffsansprüche gesetzlich bestimmte Verjährungsfrist in 445b BGB bleiben unberührt.

8. Sonstige Haftung

8.1 Schadensersatzansprüche oder Aufwendungs-ersatzansprüche sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, sofern nicht zwingend gesetzlich gehaftet wird oder sich ein Anspruch aus den Regelungen in Ziff. 8.2 ergibt.

8.2 In Fällen der Haftung wegen Pflichtverletzungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, und, sofern sich diese nicht aus Ziff. 4.6 und Ziff. 7.4 ergibt, haftet IMEXCO auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn diese auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von IMEXCO beruhen. Dies gilt auch bei Personenschäden. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist die Haftung auf den jeweiligen Nettoauftragswert, für leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

9.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Geschäftssitz von IMEXCO.

9.2 Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten ist das am Geschäftssitz von IMEXCO zuständige Gericht. IMEXCO ist jedoch auch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht; CISG) ist ausgeschlossen.