Geschäftsbedingungen für Lieferungen, Leistungen, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen

der HENGE Baustoff GmbH, D- 76877 Offenbach

Stand: 30. April 2021

1. Anwendungsbereich

1.1 Für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünfte gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie gelten auch für zukünftige Verträge mit dem Kunden, wenn dieser mit ihrer Geltung in ständiger Geschäftsverbindung einverstanden war. Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Einkaufsbedingungen) des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Die Ausführung von Bestellungen bedeutet keine Anerkennung der Einkaufsbedingungen des Kunden.

1.2 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kunden, die Unternehmer i.S. von §§ 14, 310 BGB sind.

2. Angebot, Vertragsabschluss, Beschaffenheit

2.1 Unsere Angebote sind verbindlich, wenn wir diese schriftlich erteilt haben und in diesen keine Vorbehalte erklären.

2.2 Verträge kommen durch eine Bestellung zustande, wenn diese unser Angebot inhaltsgleich in der Bindefrist bestätigt. Stellt eine Bestellung den Antrag auf Abschluss eines Vertrages dar, kommt es zum Vertrag, wenn wir diese inhaltsgleich bestätigen oder die Ware, so wie bestellt ausliefern. Es bleibt uns jedoch alternativ das Recht vorbehalten, die Bestellung abweichend zu bestätigen und die Zustimmung des Kunden herbeizuführen.

2.3 Muster, Proben, Analysedaten und sonstige Angaben zu unserer Ware stellen, soweit sie nicht als Beschaffenheitsmerkmale konkretisiert vereinbart sind, durchschnittliche Richtwerte dar, von denen im handelsüblichen Umfang Abweichungen möglich sind.

2.4 Da der Anwendungsbereich und die Bedingungen für die Verwendung unserer Waren sehr unterschiedlich sind, können wir nur allgemein über deren Einsatzmöglichkeiten informieren. Dies befreit den Käufer nicht von einer Prüfung für den von ihm geplanten Einsatzweck. Bei Zweifeln über Eignung und Anwendung sollte die Ware ohne weitere Beratung nicht vom Kunden ausgewählt oder verarbeitet werden.

2.5 Eine Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften für von uns nicht empfohlene oder uns nicht bekannte
oder nicht vorhersehbare Einsatzzwecke unserer Waren durch den Kunden, wie auch für die Erteilung behördlicher Genehmigungen zu solchen Einsatzwecken übernehmen wir nicht.

3. Preise

Die Preise werden nach schriftlicher Vereinbarung berechnet. Andernfalls sind wir berechtigt unsere bei Vertragsschluss geltenden Preise für die Ware zu berechnen. Sofern nicht im Einzelfall andere Vereinbarungen getroffen sind, beziehen sich die Preise auf die Zurverfügungstellung der Ware ab Lieferwerk beziehungsweise angegebenem Verladeort ausschließlich Frachtkosten und Transportversicherung. Falls Verpackungskosten anfallen, werden diese gesondert berechnet. Haben wir mit dem Kunden die Lieferung „frei Baustelle“ vereinbart, übernehmen wir die Kosten und Organisation der Anlieferung.

4. Lieferung, Gefahrübergang

4.1 Lieferort ist grundsätzlich das Lieferwerk beziehungsweise der angegebene Verladeort. Wir sind zu angemessenen Teillieferungen im handelsüblichen Rahmen berechtigt, sofern diese für den Kunden nicht unzumutbar sind. Zu Minder- oder Mehrlieferungen sind wir berechtigt, sofern diese von der vertraglich vereinbarten Menge nicht mehr als 10 % abweichen und nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen sind.

4.2 Die Gefahr geht mit der Übernahme der Ware an dem Verladeort auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn nicht der Kunde den Transport organisiert und die Ware abholen lässt, sondern wenn wir an die Baustelle/einen vom Kunden benannten anderen Ort liefern. Ebenso wenn Teillieferungen erfolgen und unabhängig davon, ob der Kunde die Transportkosten, Anfuhr, oder andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich der Lieferung in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Lieferbereitschaft auf den Kunden über.

5. Termine

5.1 Vereinbarte Lieferfristen und Termine verlängern sich mindestens um die Dauer der Behinderung in Fällen höherer Gewalt, bei Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von wesentlichem Vormaterial, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft nachweisen können und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben und soweit die Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung unserer Waren von erheblichem Einfluss sind. Ebenso bei sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Umständen, wozu auch andere unvorhersehbare Ereignisse zählen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen und z.B. durch die Folgen einer Pandemie ausgelöst sein können, zählen. Wir sind ist in solchen Fällen von der Haftung wegen Nichteinhaltung vereinbarter Fristen und Termine befreit. Dauert die Behinderung länger als ununterbrochen sechs Wochen an, hat jede Vertragspartei das Recht, vom Vertrag mit schriftlicher Erklärung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten, ohne dass der anderen Vertragspartei entstandene oder noch hierdurch entstehende Aufwendungen und Schäden zu ersetzen sind. Die Geltendmachung entstehender Aufwendungen und Schäden bei Verschulden der anderen Vertragspartei bleibt vorbehalten.

5.2 Kommen wir schuldhaft in Verzug hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zur Lieferung einzuräumen.

5.3 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Lieferverzugs richten sich nach Ziff. 10.

6. Transport, Versicherung

6.1 Übernehmen wir den Transport, erfolgt dieser grundsätzlich ab Verladestelle auf Kosten des Kunden. Die den Transport Durchführenden, sowie Transportart und Transportweg bestimmen wir mangels anderer ausdrücklicher Weisung als Beauftragte des Kunden.

6.2 Ist Lieferung an eine Baustelle/ein Lager vereinbart, hat der Kunde hat sicherzustellen, dass diese auf einer mit schwerem Lastzug gut befahrbare öffentliche Anfahrtsstraße zu erreichen sind. Der Kunde hat die Ablade-/Entladepflicht.

6.3 Versicherungen, insbesondere eine Transportversicherung, schließen wir nur auf ausdrückliche Weisung des Kunden zu seinen Kosten ab.

6.4 Stellt uns der Kunde Transportmittel zur Verfügung, sind wir nicht verpflichtet, diese auf ihre besondere Eignung zur Aufrechterhaltung von Materialeigenschaften oder Sauberkeit zu untersuchen.

7. Mitwirkung des Kunden

Übernehmen wir die Anlieferung, hat der Kunde das Recht, den genauen Lagerort für die Ware zu bestimmen. Dieser muss mit einem der Liefermenge angepassten Lastzug erreichbar sein. Anderenfalls haben wir das Recht, einen am Lieferort geeigneten anderen Lagerort auszuwählen. Soll die Ware in Behältnisse gefüllt werden, hat der Kunde die organisatorischen Vorbereitungen für eine ungehinderte Zufahrt zu diesen treffen.

8. Liefermenge, Gewichte

Die Einhaltung der Liefermenge wird durch den Transport Durchführenden bei Übernahme der Ware, die Einhaltung von Gewichten an der Verladestelle festgestellt. Maßgeblich für den Gewichtsnachweis ist die Vorlage von Wiegekarten oder von uns ausgestellte Warenbegleitpapiere. Auf Wunsch hat der Kunde das Recht bei der Verladung und Feststellung der Mengen und Gewichte teilzunehmen.

9. Beanstandungen, Rechte bei Mängeln, Verjährung

9.1 Der Kunde hat die Ware bei Geltung von § 377 HGB im Zusammenhang mit einem getätigten
Handelskauf im ordnungsgemäßen Geschäfts-gang unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und hierbei festgestellte Mängel, Fehlmengen, Falschlieferungen oder abweichende Beschaffenheitsmerkmal sowie später festgestellte versteckte Mängel, unverzüglich mit den Beanstandungsgründen schriftlich anzuzeigen. Der Kunde hat uns die Möglichkeit der Feststellung des Mangels einzuräumen, wenn wir dies verlangen, mangelhafte Ware in prüfbarer und aussagefähiger Menge oder bei Empfang der Ware gezogene Rückstellproben vorzulegen. Gewichtsbeanstandungen müssen innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung in gleicher Form erfolgen und durch amtliche Nachwiegung nachgewiesen werden.

9.2 Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir Nacherfüllung. Kommen wir der Nacherfüllung innerhalb einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist nicht nach, es sei denn, diese war entbehrlich, oder schlägt sie fehl, hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder, wenn die nicht behobene Pflichtverletzung nicht nur unerheblich war, vom Vertrag zurückzutreten. Kann die Ware vom Kunden trotz der Mängel zweckgemäß verwendet werden, steht ihm nach erfolgloser Nacherfüllung ein Recht auf Herabsetzung der Vergütung zu. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln oder ein Anspruch auf Aufwendungsersatz richten sich nach den Regelungen in Ziff. 10.

9.3 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang, es sei denn die Ware ist entsprechend ihrer üblichen Verwendungsnachweise für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. In diesem Fall gilt die gesetzliche Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB ebenso wie bei Haftung wegen Vorsatzes, Nichteinhaltung garantierter Merkmale oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

9.4 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden nach §§ 478, 479 BGB wegen Mängeln bei einem Verbrauchsgüterkauf sowie die für Rückgriffsansprüche gesetzlich bestimmte Verjährungsfrist in § 445b BGB bleiben unberührt.

10. Schadensersatz, Sonstige Haftung

10.1 Schadensersatzansprüche oder Ansprüche wegen Aufwendungsersatzes sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, sofern nicht zwingend gesetzlich gehaftet wird oder sich ein Anspruch aus den Regelungen in Ziff. 10.2 ergibt.

10.2 In Fällen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Nichteinhaltung garantierter Merkmale, arglistigem Verschweigen von Mängeln, sowie bei Personenschäden oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch des Kunden auf den vernünftigerweise vorhersehbaren vertragstypischen, Schaden begrenzt, soweit wir diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen. In übrigen Fällen ist die Haftung ausgeschlossen, auch für Schäden, die dem Kunden dadurch entstehen, dass er die Ware zu Zwecken, mit denen nicht zu rechnen ist oder die nicht vereinbart sind, nutzt.

11. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

11.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar ohne Abzug sofort nach Empfang der Ware. Sind Zahlungsfristen vereinbart, muss uns der geschuldete Betrag am Fälligkeitstag zur Verfügung stehen.

11.2 Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns für jeden Einzelfall vor. Sie erfolgt in jedem Fall nur erfüllungshalber. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung an dem Tag, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Auslagen, die hierdurch entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

11.3 Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Gegenansprüche, die rechtskräftig festgestellt, anerkannte oder unbestritten sind.

11.4 Vor Barzahlung an unsere Mitarbeiter hat sich der Kunde von deren schriftlichen Inkassovollmacht zu überzeugen.

11.5 Bei Zahlungsverzug haben wir das Recht, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen darüber hinausgehenden weiteren Schaden geltend zu machen.

11.6 Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen oder gerät der Kunde mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB zu erheben und alle unsere Zahlungsansprüche gegen den Kunden sofort fällig zu stellen. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche gegen den Kunden, sowie die künftigen, soweit sie mit der gelieferten Ware im Zusammenhang stehen, erfüllt sind. Wir sind berechtigt, Vorbehaltsware vorläufig zurückzunehmen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist. verhält. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum auf ihn noch nicht übergegangen ist, die Vorbehaltsware am Lagerort ausreichend gegen Diebstahl und Beschädigungen zu sichern.

12.2 Der Kunde ist berechtigt, die noch in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und solange er nicht in Zahlungsverzug ist, weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert, so gilt die Forderung des Kunden gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes für die Vorbehaltsware als an uns abgetreten. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Ware anschließend ohne oder nach Verarbeitung durch den Kunden weiterverkauft wird.

12.3 Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Kunde von der Einzugsermächtigung Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Kunden und uns vereinbarten Rechnungswertes für die Vorbehaltsware zu.

12.4 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Waren des Kunden erfolgen für uns als Hersteller i.S. von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei der Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zu. Sofern die Vermischung der Vorbehaltsware durch den Kunden mit Sachen erfolgt, die als Hauptsache anzusehen sind, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteiliges Miteigentum an der Sache überträgt und das Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt dieser auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück oder gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an.

12.5 Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu informieren. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware anfallen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden. Der Kunde hat uns in solchen Fällen auf Anforderung jederzeit Auskunft über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Vorbehaltsware zu geben.

12.6 Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Verarbeitung oder Einbau, so überträgt uns der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Lieferpreises der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Der Kunde wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns verwahren.

12.7 Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderung einschließlich Nebenforderung (z.B. für Zinsen, Kosten) um mehr als 10 %, verpflichten wir uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

13.1 Erfüllungsort für Lieferungen ist das Lieferwerk bzw. der Verladeort. Erfüllungsort für alle sonstigen Rechte und Pflichten ist unser Geschäftssitz.

13.2 Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz jeweils zuständige Gericht oder nach unserer Wahl auch der Geschäftssitz des Kunden, wenn dieser Kaufmann i.S. des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-/rechtliches Sondervermögen ist.

13.3 Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag und mit ihm zusammenhängende Vereinbarungen und Rechtshandlungen werden ausschließlich nach deutschem Recht beurteilt. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht; CISG) ist ausgeschlossen.